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Ausnahmegenehmigung Equidenkremierung

Weißes Pferd galoppiert im Schnee

Wenn Sie als Pferdebesitzer Ihr Pferd oder Ihren Esel in einem Tierkrematorium einäschern lassen möchten, benötigen Sie eine schriftliche Ausnahmegenehmigung des zuständigen Veterinäramtes nach §4 Abs.2 TierNebG.

Der Transport muss durch ein zugelassenes Transportunternehmen erfolgen.

Beschreibung

Abholung und Kremierung toter Equiden (§ 4 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz – TierNebG)

In Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständig. Diese haben die Aufgabe an private Unternehmen übertragen.
Für tote Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) besteht grundsätzlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beseitigung über diese Unternehmen.

Seit dem 12. Februar 2017 können Tierhalter jedoch bei ihrem zuständigen Veterinäramt eine Ausnahmegenehmigung zur Kremierung eines toten Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium beantragen.

Wichtige Hinweise

  • Eine Genehmigung kann erst nach dem Tod des Tieres beantragt werden.
  • Eine Vorab-Genehmigung ist nicht möglich.
  • Die Kremierung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) ist aus seuchenhygienischen Gründen nicht erlaubt.

Vorgehensweise für Tierhalter, deren Pferd in Duisburg eingestallt war

  1. Antrag stellen:
    Das Antragsformular zur Ausnahmegenehmigung (inkl. Angaben aus dem Equidenpass) ist vollständig auszufüllen. Ein Tierarzt bestätigt, dass keine Hinweise auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegen, und überprüft die Identität des Tieres.
  2. Genehmigung beantragen:
    Der Antrag ist beim zuständigen Veterinäramt einzureichen (per E-Mail oder Fax).
    Eine Kremierung darf erst erfolgen, nachdem das Veterinäramt zugestimmt hat.
  3. Abholung und Transport:
    Der Tierkörper ist unverzüglich in ein zugelassenes Tierkrematorium oder einen Zwischenbehandlungsbetrieb zu bringen. Der Transport darf nur durch ein registriertes Transportunternehmen erfolgen (gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 1069/2009).
    Das Handelspapier ist auszustellen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  4. Vorlage der Nachweise:
    Innerhalb von 30 Tagen sind beim Veterinäramt folgende Unterlagen einzureichen:
    - Kopie des Handelspapiers
    - Nachweis über die erfolgte Kremierung


Außerdem ist der Equidenpass an die ausstellende Stelle zurückzusenden.


Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Soll der Tierkörper in einem anderen EU-Land kremiert werden, ist vorab eine Artikel-48-Genehmigung der zuständigen Behörden einzuholen. Der Transporteur muss zusätzlich ein EU-Handelspapier (gemäß VO (EU) Nr. 142/2011) ausstellen und eine TRACES-Meldung abgeben.

Erläuterungen und Hinweise

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