Überwachung tierischer Nebenprodukte

Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sind tierische Nebenprodukte (TNP). Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden.
Beschreibung
Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
Die ordnungsgemäße Beseitigung von Tierkörpern sowie von tierischen Nebenprodukten und Abfällen ist ein wesentlicher Bestandteil der Tierseuchenprävention und -bekämpfung. Unsachgemäß entsorgte tierische Materialien können eine erhebliche Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit sowie für die Umwelt darstellen.
Der Beseitigungspflicht unterliegen neben Tierkörpern auch Speiseabfälle mit tierischen Bestandteilen, soweit diese nicht aus privaten Haushalten stammen.
Die Verfütterung von Speiseabfällen mit tierischen Anteilen an Nutztiere, insbesondere an Schweine und Geflügel, ist aufgrund der hohen Gefahr der Übertragung von Tierseuchen (z. B. Afrikanische oder Klassische Schweinepest) strengstens verboten.
Dieses Verbot dient dem Schutz der Tierbestände sowie der landwirtschaftlichen Betriebe und ist bundes- und europaweit verbindlich geregelt.
Registrierung und Überwachung von Betrieben
Betriebe, die tierische Nebenprodukte (TNP):
- transportieren,
- sammeln,
- lagern,
- verarbeiten oder
- beseitigen,
müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beim zuständigen Veterinäramt registriert oder zugelassen werden.
Diese Betriebe unterliegen der regelmäßigen Überwachung durch das Veterinäramt, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Entsorgung von Großtierkörpern
Für die Entsorgung von Großtierkörpern im Stadtgebiet Duisburg ist folgende Tierkörperbeseitigungsanstalt zuständig:
Firma SecAnim
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
Telefon: 02306 / 927 0921
Telefax: 02306 / 927 0920
Heimtiere
Das Vergraben einzelner Heimtiere auf dem eigenen Grundstück ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Das Tier muss mit mindestens 50 cm Erdreich bedeckt sein.
Das Grundstück darf nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
Es ist ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen einzuhalten.
Diese Regelungen dienen dem Schutz des Grundwassers sowie der öffentlichen Gesundheit.