Gebäudeeinmessung

Bei der Gebäudeeinmessung handelt es sich um die Einmessung neuerrichteter oder in ihrem Grundriss veränderter Gebäude. Hierbei wird die genaue Lage des Gebäudes in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ermittelt.

Beschreibung

Beschreibung

Durch die Gebäudeeinmessung wird die Aktualität des Liegenschaftskatasters sichergestellt, welches der Nachweis über alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) des Stadtgebietes ist und so die Besitzansprüche der jeweiligen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sichert.

Um zu gewährleisten, dass alle Gebäude eingemessen werden, gilt die Gebäudeeinmessungspflicht (VermKatG NRW, § 16). Sie verpflichtet den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten dazu, innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung des Gebäudes eine Gebäudeeinmessung zu beantragen.

Bauten, welche der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen:

  • Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die beständig und standsicher sind
  • Grundrissänderungen eines bestehenden Gebäudes

Bauten, welche nicht der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen:

  • Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 qm

  • Gebäude und Gebäudeanbauten die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV.NRW.S.421) aufgeführt sind