Angehörige von Empfängern, die Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Zahlung von Unterhalt herangezogen.
Von Leistungsempfängern der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Angehörige von Empfängern, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Zahlung von Unterhalt herangezogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 94 SGB XII.
Mit dem In-Kraft-Treten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 01.01.2020 werden unterhaltspflichtige Eltern und Kinder von Menschen entlastet die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten.
Unterhaltspflichtig ist danach nur, wer über ein Brutto-Jahreseinkommen von mehr als 100.000,- Euro verfügt.
Bemerkung
Sprech-/Öffnungszeiten:
Frau Misamer-Ropers (0203 283 984925)
Es wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.