Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Beschreibung
Durch den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) von Plätzen in Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gefördert.
Der Aufwendungszuschuss ist nur durch die Einrichtung selbst zu beantragen!
Postalische Anschrift:
Amt für Soziales und Wohnen 50-33 Königstr. 67-69 47051 Duisburg
Details
Rechtsgrundlage
§ 13 Alten- und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i.V. mit §§ 17 ff. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 42 SGB XI (APG DVO NRW).
Informationen:
Demnach werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen der Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege gefördert,
die nicht nach den Regelungen des APG NRW oder der APG DVO NRW von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind,
eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gemäß § 15 APG NRW durch den zuständigen Landschaftsverband als überörtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten,
einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und
die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben.
Der Förderzuschuss beträgt 100 % der nicht geförderten Investitionsaufwendungen. Er wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem SGB XI anerkannt sind, gewährt.
Fristen
Der Antrag ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates zu stellen. Antragsberechtigt ist nur die Pflegeeinrichtung. Für Berechtigte nach dem BVG ist der Antrag beim überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu beantragen.