Im Jahr 2009 trat in der Bundesrepublik Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft. Für den Bereich Schule und Bildung ist der Artikel 24 der Konvention von entscheidender Bedeutung, in dem Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem garantiert wird. Der Artikel 24 ermöglichte den Startschuss für die schulische Inklusion.
Da das Thema Bildung Ländersache ist, verabschiedete der nordrhein-westfälische Landtag im Jahr 2013 das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, welches die allgemeine Schule als ersten Förderort für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf benennt. Weiterhin besteht für Eltern jedoch auch die Möglichkeit, eine Förderschule als Ort der Beschulung ihres Kindes zu wählen, wenn Förderbedarf besteht.
Vielfalt als erweiterter Inklusionsbegriff stellt einen weiteren Aspekt der pädagogischen Arbeit an Schulen dar. Die Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgt ebenfalls das Ziel eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, der Schwerpunkt liegt hier jedoch in der Vermittlung von sprachlichen und kulturellen Kenntnissen. Der Weg ins Schulsystem und weitere Informationen zur Beschulung neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher können hier auch mehrsprachig abgerufen werden:
Das Amt für Schulische Bildung der Stadt Duisburg konnte im Jahr 2015 drei Stellen für die Schulische Inklusion bereitstellen. Die Fachreferent*innen für Schulische Inklusion arbeiten auf Grundlage eines erweiterten Verständnisses von Inklusion, welches alle Gruppen im Bildungssystem gleichermaßen umfasst. Schulische Bildung muss unabhängig von Herkunft, Geschlecht, sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen, Behinderung oder sonstigen besonderen Lernbedürfnissen zugänglich sein. Die Fachreferent*innen für Schulische Inklusion beraten Schulen, einzelne Lehrer*innen und Eltern bei schulträgerrelevanten Fragestellungen.
Hierzu gehören:
systemische Beratungen in inklusiven Ausstattungsfragen, wie z.B. schülerspezifische Hilfsmittel oder generelle Raumausstattungen, die den inklusiven Unterricht erleichtern
Beratung bei systemrelevanten Belangen, die sich auf die schulische Inklusion beziehen, wie z.B. welches Amt bzw. welcher Ansprechpartner ist für mein individuelles Anliegen zuständig
Wahrnehmung und Pflege von Vernetzungsaufgaben, z.B. durch interne Arbeit der Stadt Duisburg, die sich mit dem Thema Teilhabe an Bildung beschäftigen
Inklusive Schulentwicklungsplanung (Bedarfsermittlungen, Schulstandortanalyse, Schulraumangebote und Raumkonzepte)
Unterstützung des Bereichs Offenen Ganztages in Fragen der Inklusion: Begleitung des Qualitätszirkels, des Modellprojektes „Inklusive Ganztagsbegleitung“ und der Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst an Duisburg Grundschulen
Steuerung und Verwaltung von zentralen und dezentralen Standorten der Testothek (Bereitstellung von förderdiagnostischen Materialien an Lehrkräfte der Sonderpädagogik)
Koordination und Durchführung von Fortbildungsangeboten im Bereich Inklusion
Unterstützung der Schulen/ Eltern/ SuS bei Übergängen von Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Schulträgervotum und Beantragung von Fördergeldern)
Die kommunale Inklusionskoordination ist in ihrem Aufgabenbereich von der Inklusionskoordination der Schulaufsicht des Schulamtes zu unterscheiden.