Vergnügungssteuer - Veranstaltungen

Beschreibung

Beschreibung

Steuergegenstand

Folgende Veranstaltungen gewerblicher Art unterliegen der Vergnügungssteuer:

  • Tanzveranstaltungen, (seit 01.01.2024 entfallen)

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,

  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern (auch in Kabinen), 

  • Sex- und Erotikmessen, 

  • Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen. 

Seit Juni 2010 unterliegen auch die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen (Öffnet in einem neuen Tab) gegen Entgelt in Duisburg der Vergnügungssteuer. Gesonderte Informationen und Formulare gibt es über den unten angefügten Link. 

Steuerschuldner und Anmeldung 

Steuerschuldner ist der Veranstalter. Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Duisburg anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

Steuersätze und Abrechnung 

  • Striptease-Vorführungen, Filmvorführungen, Messen

Soweit ein Entgelt erhoben wird, ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben. Diese sind der Stadt Duisburg vor der Veranstaltung zur Registrierung vorzulegen. Die Steuer beträgt 20 % des Entgelts. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird, abzüglich der hierin enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke oder sonstige Zugaben. 

Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abrechnung monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats abzugeben. 

Falls kein Eintritt erhoben wird oder die Steuer nach dem Entgelt niedriger ist, wird die Vergnügungssteuer nach der Größe des Veranstaltungsraumes berechnet. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche 2,00 Euro. 

  • Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

Die Vergnügungssteuer beträgt 5 % des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. 

Der Spielumsatz ist der Stadt Duisburg spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats abzugeben. 

Die Stadt Duisburg ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Sie beträgt mindestens 25.000,00 Euro. 

Weitere Einzelheiten und Informationen können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Duisburg entnommen werden.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).