Hundesteuer Anmeldung / Beginn der Steuerpflicht
Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern (allen Haushaltsangehörigen) gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird bzw. von der Steuer befreit ist.
Beschreibung
Beschreibung
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Wird ein Hund aufgenommen, der bis zu seiner Abgabe bereits im Duisburger Stadtgebiet gehalten und versteuert worden ist, beginnt die Steuerpflicht für den neuen Halter mit dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden Monats.
Bei Welpen aus einem Wurf der eigenen Hündin beginnt die Steuerpflicht für den Halter der Hündin mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund/die Hunde aus dem Wurf drei Monate alt geworden ist/sind.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung beim Amt für Rechnungswesen und Steuern anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters aus einer anderen Gemeinde muss die Anmeldung innerhalb eines Monats nach Zuzug erfolgen.
Ein entsprechendes Formular steht zum Download zur Verfügung. Sie können das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post schicken oder auch per Telefax unter 0203/283 6720 bzw. E-Mail an steuerveranlagungstadt-duisburgde übermitteln.
Diese steuerliche Anmeldung ersetzt nicht die je nach Hunderasse bzw. Größe und Gewicht erforderliche separate ordnungsbehördliche Anmeldung beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg (siehe "Hunde in Duisburg").
Nach Anmeldung des Hundes (Öffnet in einem neuen Tab) erhalten Sie einen Steuerbescheid und eine Hundesteuermarke zugesandt. Die Hundesteuer ist zu den im Bescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen zu entrichten. Der Bescheid gilt auch für die Folgejahre und zwar solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.