Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen zur Gewerbesteuer

Beschreibung

Beschreibung

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine Gemeindesteuer und wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Rechtsgrundlagen sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und (als allgemeine Verwaltungsvorschriften) die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder sogenannte "stehende Gewerbebetrieb", d.h. jeder Gewerbebetrieb, der im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung) unterhält.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verstehen.

Für die Annahme, dass es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, müssen folgende Merkmale vorliegen:

  • Selbständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des EStG oder keine Land- und Forstwirtschaft


Personengesellschaften, z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die OHG oder die KG, gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Unabhängig von ihrer Tätigkeit gelten Personengesellschaften in vollem Umfang als Gewerbebetriebe, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind, z.B. GmbH & Co KG (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

Als Gewerbebetrieb gilt auch stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z.B. der GmbH oder der Aktiengesellschaft), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Des Weiteren gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

Was ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer?

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ermittelt sich nach dem

Gewinn (gemäß Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
./. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= Gewerbeertrag



Wie wird die Gewerbesteuer festgesetzt und erhoben?

Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben:

  • Das Finanzamt berechnet zunächst den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird im Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) festgesetzt. Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuermesszahl beträgt (ab Erhebungszeitraum 2008) einheitlich 3,5 Prozent. Bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder Personengesellschaften betrieben werden, ist der auf volle hundert Euro abgerundete Gewerbeertrag vorher noch um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen.
  • Auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides erteilt die Gemeinde unter Anwendung des von ihr durch Satzung festgelegten Hebesatzes den Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid).


Der Hebesatz ist für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen einheitlich. Der aktuelle Hebesatz der Stadt Duisburg und die Hebesätze der letzten Jahre sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen.

Aus der Zweistufigkeit des Festsetzungsverfahrens folgt:

  • Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Gewerbesteuermessbescheid (z.B. gegen die vom Finanzamt festgestellte Höhe des Gewinns) sind im Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
  • Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind bei der Gemeinde zu beantragen.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist der Steuerschuldner grundsätzlich die Gesellschaft.

Zerlegung der Gewerbesteuer

Liegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, ist der Steuermessbetrag zu zerlegen und der jeweilige Anteil den einzelnen Gemeinden zuzuweisen. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) der Gewerbebetrieb von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird.

Über die Zerlegung erlässt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid, der bei einer Änderung des Steuermessbetrages ebenfalls zu ändern ist. Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten zueinander.

Vorauszahlungen

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld (Veranlagungsergebnis). Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Gemeindehaushalt sicherzustellen und den Steuerpflichtigen eventuell hohe zinspflichtige Nachzahlungen zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlungen sind gemäß § 19 Absatz 2 GewStG grundsätzlich an das letzte Veranlagungsergebnis anzupassen und vierteljährlich zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

Entsprechen die Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht dem letzten Veranlagungsergebnis, können die Vorauszahlungen von der Gemeinde innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraumes auf Antrag an den zu erwartenden Gewerbeertrag angepasst werden. Wurden die Vorauszahlungen vom Finanzamt durch Grundlagenbescheid (Vorauszahlungs-Messbescheid) festgesetzt, so ist die Anpassung dort zu beantragen.

Hebesätze

Jahr Hebesatz %
2002 - 2009 470
2010 - 2013 490
2014 505
2015 510
2016 - 2022 520
ab 2023 515

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