Winterdienst

Wer muss streuen, Schnee und Glätte beseitigen?

Die Winterwartung der Fahrbahnen obliegt in Reinigungsklasse A den Anliegern. Ausnahmen finden sich im Winterdienstverzeichnis. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen

jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

Die Winterwartung der Gehwege obliegt in allen Reinigungsklassen den Anliegern.

Das Gleiche gilt auch für Fußwege ohne Fahrbahnen. Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, haben die Anlieger die Winterwartung für die Fußgänger im Fahrbahnbereich durchzuführen. Auf den Gehwegen - wenn Gehwege nicht vorhanden sind, auf den Straßen - ist eine für den Fußgängerverkehr ausreichend breite Bahn (mindestens 1,20 m) schneefrei zu halten oder die bestehende Glätte zu beseitigen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen.

Anlieger müssen auf Gehwegen, an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen (also überall, wo Fußgängerampeln, Zebrastreifen und Querungshilfen sind) einen Zugang zur Straße freimachen.

Wie erfolgt der Winterdienst durch die Wirtschaftsbetriebe Duisburg?
Der Winterdienst gehört zu den Aufgaben der Straßenreinigung. Die Kosten für den Winterdienst werden über eine separate Gebühr erhoben, die früher in der Straßenreinigungsgebühr enthalten war. Die  Gebührensätze  werden  nach  Winterdienststufen unterschiedlich festgesetzt.


Sie betragen je Meter Grundstücksseite und Jahr in Stufe:

Winterdienststufe 1  1,68 €
Winterdienststufe 2  0,84 €
Winterdienststufe 3  0,28 €


Die dargestellten Winterdienstklassen werden über eine Umkreissuche auf Basis Ihrer Adressangabe ermittelt und können von der tatsächlichen Einstufung Ihres Grundstücks abweichen. Für eine konkrete Veranlagung inkl. Gebührenangabe kontaktieren Sie uns gerne!

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Der Winterdienst ist in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt.

Die Winterwartung der Straßen, für die die Wirtschaftsbetriebe laut Winterdienststufenverzeichnis zuständig sind, erfolgt nach der allgemeinen Verkehrsbedeutung der Straßen. Vorrangig werden die Hauptverkehrsstraßen, die für den öffentlichen Personennahverkehr wesentlichen Straßen sowie das Gefahrgutnetz gesichert.

Stufe 1: Vorbehaltsnetz, DVG und Gefahrgutnetz
Hierbei handelt es sich um einen von der Stadt Duisburg genehmigten Plan zur Verkehrsplanung. Er stellt ein leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz einer Stadt dar. Die Maschenweite des Netzes muss eine großräumige und zügige Anfahrt aller wichtigen Zielorte ermöglichen. Es dient auch dazu, den öffentlichen Verkehr aufrecht zu erhalten (ÖPNV). Weiterhin ist hier das Gefahrgutnetz mit enthalten.

Stufe 2: Rettungswege, die nicht schon in Stufe 1 liegen
Das Rettungswegenetz ergänzt das Vorbehaltsstraßennetz und dient dazu, einen schonenden und weitgehend ungehinderten Transport von Kranken und Verletzten auf das leistungsfähigere Vorbehaltsnetz zu gewährleisten.

Stufe 3: untergeordnete Bedeutung (z. B. Zulieferverkehr etc.)
Die 3. Stufe wird nach Stufe 2 gefahren. Es ist durchaus möglich, dass die 1. Stufe mehrmals hintereinander abgefahren wird, z.B. bei anhaltenden Schneefällen. Die Stufe 2 wird grundsätzlich erst nach vollständiger Versorgung der Stufe 1 abgefahren (analog dazu wird die Stufe 3 erst nach vollständiger Versorgung der Stufe 2 abgefahren).

Auf allen anderen Straßen erfolgt kein Winterdienst durch die Wirtschaftsbetriebe Duisburg.

Winterdienstwartung durch die Anlieger
Es kann mit Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Granulat gestreut werden. Der weggeräumte Schnee muss so gelagert werden, dass weder der Verkehr noch der Wasserabfluss behindert werden.

Auf keinen Fall gehört der Schnee in den Rinnstein!

Der Schnee ist auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.

In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an einem Werktag bis 7:00 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 9:00 Uhr zu beseitigen.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch dem Punkt "Wer muss streuen, Schnee und Glätte beseitigen?"

Wir bitten darauf zu achten, dass die Zuwegungen zu den Abfallbehältern schneefrei sind.

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Mehr Informationen: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung