Ehrenamtliche Richter*innen

Wahl der ehrenamtlichen Richter*innen

Im Jahr 2024 finden die nächsten Wahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Oberverwaltungsgericht Münster (Amtsperiode 01.02.2025 – 31.01.2030) und für das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Amtsperiode 01.05.2025 - 30.04.2030) statt.

Bewerbungsfrist ist der 30.04.2024.

In Nordrhein-Westfalen wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowohl bei den Verwaltungsgerichten als auch beim Oberverwaltungsgericht an der Rechtsprechung mit. Ihre Mitwirkung stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung. 

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von einem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt.

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder höchstens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Duisburger Bürgerinnen und Bürger, die dieses Ehrenamt ausüben möchten, können sich bei der Stabsstelle für Wahlen und Informationslogistik - Wahlamt - schriftlich bewerben.

Den Download des Bewerbungsvordrucks finden Sie am Ende der Seite.

 

Unabdingbare Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind: 

· Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

· Mindestalter: 25 Jahre 

· in Duisburg wohnhaft 

Ausschließungs- und Hinderungsgründe

· Von dem Ehrenamt ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann. 

· Ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. 

· Wer nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzt. 

· Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung Angehörige bestimmter Personengruppen nicht berufen werden. 

Dazu gehören:

- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 

- Richterinnen und Richter; 

- Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst¹, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; 

- (Berufs-)Soldatinnen und Soldaten auf Zeit; 

- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 

- Notarinnen und Notare,

- Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Bewerbung:

Bewerbungen für die Amtsperiode ab 2025 werden ab sofort entgegengenommen.

Aus diesen Bewerbungen wird im Frühjahr 2024 eine Vorschlagsliste erstellt, über die dann im Rat der Stadt abgestimmt wird.

Ansprechpartnerinnen:

Frau Peschmann und Frau Grewe

Stabsstelle für Wahlen, In den Haesen 84, 47198 Duisburg

Tel. 0203-283 2745 oder 4779

E-Mail: Schoeffen-Richterstadt-duisburgde

 

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter:

Justizportal NRW

NRW-Justiz: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Öffnet in einem neuen Tab)

 

¹ u. a. Sparkasse, Landesbank NRW, Bundesknappschaft, Innungskrankenkasse, Ärztekammer, IHK, 

  Landschaftsverband, Handwerkerschaft