Integrationswahlen

Wahl zum Integrationsrat

Gemäß § 27 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5000 ausländische Einwohner*innen ihre Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden. Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden.

 

Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt.

 

Nächster Wahltermin

2025

 

Der Integrationsrat der Stadt Duisburg besteht aus 27 stimmberechtigten Mitgliedern. Hiervon werden 9 aus dem Kreis der Ratsmitglieder nach den Vorschriften der GO NRW bestellt; 18 werden gemäß den Bestimmungen des § 27 GO NRW in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

 

Die Vorschriften zur Wahl der 18 direkt in den Integrationsrat der Stadt Duisburg zu wählenden Mitglieder sind in der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Duisburg zu wählenden Mitglieder geregelt.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer

 

1. nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

 

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

 

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 

 

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen

 

1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder

2. die Asylbewerber*innen sind.

 

 

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen sowie alle Bürger*innen.

 

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

 

1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Ratsinformationssystem

Hier können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über die politische Gremienarbeit informieren:

Wahlergebnis

Die Wahlergebnisse der letzten Wahlen finden Sie unter dem folgenden Link: