Europawahlen
Europawahlen
Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Am 18. April 2019 endete die achte Wahlperiode des Europäischen Parlaments. In direkter Abstimmung haben vom 23. bis 26. Mai Bürgerinnen und Bürger in 28 Mitgliedsstaaten das neue Europäische Parlament gewählt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist mit 96 Abgeordneten vertreten.
Wahlperiode
Fünf Jahre
Nächster Wahltermin
2024
Wahlgebietseinteilung
Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Duisburg Stadtgebiet ist in 323 Wahlbezirke zur Stimmabgabe eingeteilt.
Wahlsystem
Listenwahl nach Grundsätzen der Verhältniswahl
Stimmabgabe
Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die für eine Liste abgegeben werden kann.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(4a) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
oder
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
Ermittlung des Wahlergebnisses
Divisormethode mit Standardrundung
(Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers)
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
Wahlergebnis
Die Wahlergebnisse der letzten Wahlen finden Sie unter dem folgenden Link: