Naturschutzbeirat

Gemäß § 70 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den Unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet.

Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu - den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten - der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und - bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörden zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach den näheren Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes (Öffnet in einem neuen Tab).

Die Sitzungen sind öffentlich.