Baumschutz
Fällen von Bäumen
Bevor Sie voreilig einen Baum fällen, sollten Sie bedenken, dass ein Baum für uns und unsere nachfolgenden Generationen vielfältige Funktionen erfüllt:
- Er stellt den Lebensraum zahlreicher Tierarten dar,
- sorgt für Schatten,
- Lärmschutz und Kühlung im Sommer,
- nimmt Niederschlagswasser auf,
- produziert lebensnotwendigen Sauerstoff,
- sorgt für eine bessere Luftqualität.
Welche Regelungen sind zu beachten?
Geltungsbereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Da die ehemalige Baumschutzsatzung seit dem 1.1.2016 außer Kraft ist, benötigen Sie im Innenbereich zur Fällung Ihrer Privatbäume generell keine Genehmigung mehr.
Eigentumsrecht
Grundsätzlich sind Bäume durch das Eigentumsrecht und "weitere Rechte Dritter" geschützt und dürfen ohne Einverständnis des Eigentümers nicht gefällt werden. Gleiches gilt hierbei für den städtischen Baumbestand.
Landesnaturschutzgesetz
Im Bereich der freien Landschaft ist der Baumbestand durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Demnach dürfen Bäume im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde gefällt werden.
Alleenschutz
Im gesamten Stadtgebiet genießen Alleen einen besonderen Schutz nach § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW. Alleebäume können nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen und nach vorheriger Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde gefällt oder beschnitten werden.
Naturdenkmale
Hierbei handelt es sich um besonders markante und für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle Bäume, die durch das Bundesnaturschutzgesetz §28 "Naturdenkmale" geschützt sind. Solche Naturdenkmale sind auch innerhalb der geschlossenen Bebauung und auf Privatgrundstücken zu finden. Fällungen und Schnittmaßnahmen dürfen nur unter Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Artenschutz
Bei jeder Fällmaßnahme ist sicherzustellen, dass gemäß den Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden. Ferner dürfen Schnittmaßnahmen an kleineren Gehölzen wie Gebüsch und Hecken nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar im Falle des Artenschutzes ggf. eine Straftat dar und werden entsprechend geahndet.