Osterfeuer

Osterfeuer

Osterfeuer sind eine beliebte Tradition. Damit sie sicher und umweltverträglich ablaufen, gilt es, Sicherheitsregeln sowie rechtliche Vorgaben zu beachten. Ein rücksichtsvoller Umgang mit Natur und Mitmenschen sorgt dafür, dass das Erlebnis für alle angenehm ist.

Gesetzliche Ausnahme

Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich immissionsschutzrechtlich untersagt, weil dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)). Osterfeuer können jedoch als sogenannte Brauchtumsfeuer ausnahmsweise gestattet werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

Hier sind ein paar heiße Tipps für ein sicheres Osterfeuer! 

Nur trockenen, unbehandelten Baum- oder Strauchschnitt verbrennen

Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie z.B. behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt. 

Vor dem Entzünden das Schnittgut umschichten

Damit das Osterfeuer nicht zur Todesfalle für Kleintiere wird, müssen vorher einige Dinge bedacht werden. Das Schnittholz sollte erst kurz vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden. So nehmen Kleintiere den Schnittguthaufen nicht als Unterschlupf an und bringen sich nicht erst in Gefahr. Am Tag des Anzündens muß das aufgehäufte Material noch einmal vorsichtig umgeschichtet werden. So bekommen die Tiere die Möglichkeit, sich in Sicherheit zu bringen.

Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.

Wurde der Holz- und Reisigstapel schon vor längerer Zeit angelegt, darf er nicht mehr angezündet werden. Schnittholz und Reisig nehmen auch in der Natur eine wichtige Funktion ein. Sie bieten geeigneten Lebensraum und Unterschlupf für Vögel und Kleintiere. Sie lassen sich auch im Garten hervorragend als gestalterische Elemente einsetzen um der häufigen Strukturarmut entgegenzuwirken. Das Aufschichten eines Schnittguthaufens oder das Anlegen einer Benjeshecke bringen mit geringem Aufwand ein Stück Natur zurück in den Garten. 

Anmelden nicht vergessen!

Ein Oster-/Brauchtumsfeuer muss in jedem Fall beim Ordnungsamt vorab beantragt werden und ist nur im Rahmen einer öffentlichen und für jedermann zugänglichen Veranstaltung zulässig.

Sonderfall: Osterfeuer in der Landschaft sind anzeige- und genehmigungspflichtig!

In einem Landschafts­schutzgebiet dürfen Osterfeuer nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Eine mit Kosten verbundene Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes kann formlos per E-mail beantragt werden, jedoch mindestens 4 Wochen vor dem Osterwochenende.

unbstadt-duisburgde

Für das Abhalten von Brauchtumsfeuern in Naturschutzgebieten wird keine Befreiung erteilt. 

Angaben bei Antragstellung

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Antragsteller, Verein
  • Termin
  • Adresse, genaue Ortsangabe, Lageplan
  • Beschreibung der Veranstaltung, Umfang (evtl. Zelt, Toiletten, Aufbauten)
  • Seit wann wird das traditionelle Osterfeuer ausgerichtet?