Artenschutz im Planverfahren

Artenschutz im Planverfahren

Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes wurde 2010 das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden.

Die Artenschutzprüfung

Das neue Artenschutzrecht

Die Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (kurz: "Artenschutzprüfung") ist ein behördliches Verfahren, das bei jedem Bauverfahren zu berücksichtigen ist. Grundlage der ASP ist der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB). Dieser ist als Bestandteil des Genehmigungsverfahrens durch den Vorhabenträger beim Amt für Baurecht und Bauberatung einzureichen.

Der AFB wird von einem Fachgutachter, beauftragt durch den Vorhabenträger, erstellt und ist wie erwähnt Bestandteil der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP), bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Im Rahmen der ASP wird der AFB durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft. Das Ergebnis ist eine entsprechende Stellungnahme der Naturschutzbehörde für die Bauaufsicht. Hilfreich ist daher für den Prüfvorgang, wenn der AFB neben den erforderlichen Prüfprotokollen (s.u.) auch einen knappen, aber fachlich fundierten Begleittext, möglichst auch mit Fotos, umfasst.

Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung

Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.

Wer kann einen AFB erstellen?

Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die dort lebenden Arten eine entsprechende fachliche Qualifikation Voraussetzung. Ohne solide Kenntnisse der Artengruppen "Vögel", "Amphibien/Reptilien" und "Fledermäuse" kann ein AFB nicht erstellt werden. Entscheidend ist neben der Ansprache der Arten auch die Kenntnis zu den jeweiligen ökologischen Ansprüchen. Technische Hilfsmittel wie z.B. ein Bat-Detektor für den Nachweis von Fledermausvorkommen sind unerlässlich. In der Regel können daher nur Fachleute aus dem Bereich Landschaftsarchitektur und insbesondere Biologie/Ökologie einen qualifizierten AFB erstellen, der den Prüfkriterien seitens der Naturschutzbehörde im Rahmen der ASP Stand hält.

Arbeitshilfen zur Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP)

Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) NRW vom 15.09.2010 ist der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ein Anhang beizufügen, der die bzw. das erforderliche(n) Prüfprotokoll(e) enthält bzw. enthalten.

Wenn die Stufe I der ASP ausreichend ist, ist nur das Protokoll A beizubringen, für die Stufe II ist auch das Protokoll B erforderlich. Die entsprechenden Formulare können nachfolgend heruntergeladen werden.