Entgeltordnung

Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 09.12.2021

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 25.11.2021 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen. 

Die Entgeltordnung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Bibliotheksordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 01.07.2019 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 27 vom 30.08.2019, Seiten 344-347). 

§ 1 Entgelte

(1) Für die Aktivierung des Kontos gem. § 2 der Bibliotheksordnung werden folgende privatrechtliche Entgelte erhoben:

  1. bei einer Aktivierung für 12 Monate:
    – durch Schüler/innen an einer Duisburger allgemeinbildenden Schule (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) kostenfrei 

    – durch Auszubildende mit Wohnsitz in der Stadt Duisburg kostenfrei 

    – durch Auszubildende von in Duisburg ansässigen Firmen kostenfrei 

    – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kostenfrei 

    – ab der Vollendung des 18. Lebensjahres 20,00 € 

  2. bei einer Aktivierung für 6 Monate 12,00 € 

  3. bei einer Aktivierung für 3 Monate 7,00 € 

  4. bei einer Aktivierung für 1 Monat 5,00 € 

  5. Für Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I), sowie nach den Kapiteln 3, 4, 6, 7, 8, 9 des SGB XII (u.a. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) reduziert sich das Entgelt nach Buchstabe a) um die Hälfte. 

(2) Die erstmalige Ausstellung des Bibliotheksausweises erfolgt entgeltfrei. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust oder Beschädigung ist ein Entgelt in Höhe von 4,00 € zu entrichten.

§ 2 Entgeltbefreiungen

(1) Für die ausschließlich dienstliche Nutzung des Schulmedienzentrums und der Bibliotheksbestände sind die Beschäftigten einer Schule oder Kindertageseinrichtung in der Stadt Duisburg gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, von der Entrichtung der Entgelte gem. § 1 Abs. 1 befreit. Die Aktivierung des Kontos erfolgt für jeweils 12 Monate. 

(2) Die bei der Stadt Duisburg gemeldeten und in der Stadtbibliothek Duisburg aktiv tätigen Ehrenamtlichen sind von der Entrichtung der Entgelte gem. § 1 Abs. 1 befreit. Die Aktivierung des Kontos erfolgt für jeweils 12 Monate. 

§ 3 Entgelte bei Leih- / Mietfristüberschreitungen

Bei Leih- und Mietfristüberschreitung wird pro Medieneinheit und angefangenem Kalendertag vom ersten bis maximal zum 15. Tag der Fristüberschreitung ein Entgelt in Höhe von 0,45 € erhoben.

§ 4 Weitere Entgelte / Zusatzleistungen

(1)  Für Zusatzleistungen werden folgende Entgelte erhoben:

  1. Miete eines Konsolenspiels 1,00 €
  2. Miete einer Charts-CD  1,00 €
  3. Miete eines Bestsellers  2,00 €
  4. Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek (Fernleihe)  3,00 €
  5. Fotokopien / Ausdrucke:
    – Schwarz-Weiß DIN A4  0,10 €
    – Schwarz-Weiß DIN A3  0,20 €
    – Farbe DIN A4  0,50 €
    – Farbe DIN A3  1,00 €
  6. Einscannen  0,10 €
  7. Versand einer Benachrichtigung (z.B. Vormerkung, Fälligkeit):
    – per Post  1,00 €
    – per E-Mail  kostenlos
  8. Bearbeitungsentgelt für eine notwendige, neuerliche Einarbeitung (z.B. aufgrund von Beschädigung ) pro Medium 1,00 €
  9. Bearbeitungsentgelt für die Ersatzbeschaffung eines Mediums durch die Stadtbibliothek (nach Verlust oder Beschädigung)  5,00 €

(2)  Für besondere Veranstaltungen der Stadtbibliothek können weitere Entgelte erhoben werden. Deren jeweilige Höhe wird gesondert mitgeteilt. Entsprechendes gilt für im Einzelfall gewährte besondere Serviceleistungen der Stadtbibliothek.

§ 5 Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung sind die jeweiligen Nutzenden, bei Minderjährigen aufgrund Schuldbeitritts auch die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. 

(2) Entgeltschuldner sind auch die Besuchenden der kulturellen Veranstaltungen. 

(3) Die Entgelte können gem. § 27 KomHVO NRW gestundet, niedergeschlagen 

§ 6 Fälligkeit

Die Entgelte gem. § 1 werden am ersten Tag der Kontenaktivierung fällig. Die Entgelte gem. § 3 werden fällig mit Medienrückgabe, spätestens mit Ablauf des 15. Tages, an dem die Leih- bzw. Mietfrist überschritten wird. Alle weiteren in dieser Entgeltordnung genannten Entgelte werden mit der Erbringung der Leistung fällig. 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 10. Juli 2020 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 32 vom 30.07.2020, Seiten 310-311) außer Kraft.
Hinsichtlich der bis zum 31.12.2021 verwirklichten entgeltpflichtigen Tatbestände werden auch nach diesem Zeitpunkt Entgelte nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Entgeltordnung erhoben.