
Teilfortschreibung des EHZK – Nahversorgungszentrum Duisburger Dünen
Das im Jahr 2019 verabschiedete Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde für den Bereich „Duisburger Dünen“ teilfortgeschrieben und am 18.09.2023 durch den Rat der Stadt Duisburg beschlossen.
Am 18. September 2023 hat der Rat der Stadt Duisburg die Teilfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das Nahversorgungszentrum „Duisburger Dünen“ beschlossen. Anlass hierfür ist die städtebauliche Entwicklung des neuen Stadtquartiers „Duisburger Dünen“ auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs. Geplant ist ein urbanes Quartier mit einer Mischung aus Büro-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel zur Versorgung des Quartiers.
Das geplante Quartierszentrum soll eine attraktive und umfassende Nahversorgung für die Bewohnerinnen und Bewohner des neuen Quartiers in fußläufiger Entfernung bieten, ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote und erfüllt damit die Anforderungen an ein Nahversorgungszentrum.
Das Nahversorgungszentrum hat folgende Abgrenzung:

Mit der Teilfortschreibung wurden die Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 1277 geschaffen, um geeignete Festsetzungen zur Ansiedlung und Steuerung des Einzelhandels treffen zu können.
Bericht Teilfortschreibung 2023 - Nahversorgungszentrum "Duisburger Dünen"
Teilfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes – Fortschreibung der Duisburger Sortimentsliste
Am 2. Dezember 2024 wurde eine weitere Teilfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes – die Fortschreibung der Duisburger Sortimentsliste - vom Rat der Stadt beschlossen. Die Sortimentsliste wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Genehmigung von Ansiedlungs- und Erweiterungsplanungen von Einzelhandelsbetrieben verwendet. Sie dient der Feinsteuerung von Einzelhandelsvorhaben im Zusammenspiel mit den Ansiedlungsleitsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Hierfür ist eine gemeindespezifische Sortimentsliste, die sowohl die örtlichen Verhältnisse als auch die Entwicklungsperspektiven der Kommune berücksichtigt und die Vorgaben des Landesentwicklungsplan (LEP) NRW beachtet, notwendig.
Gemäß dem LEPNRW dürfen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zum Schutz der Zentren in der Regel nur in den im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) angesiedelt werden. Die Sortimentsliste legt die zentrenrelevanten, nicht-zentrenrelevanten sowie nahversorgungsrelevanten Sortimente fest und dient somit dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sowie der Sicherung einer wohnungsnahen Versorgung.
Fünf Jahre nach der Beschlussfassung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept hat sich in der Praxis gezeigt, dass angefragte Einzelhandelsnachnutzungen Ansiedlungswünsche abgelehnt werden mussten, obwohl die vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen nach fachlicher Einschätzung keine negativen Auswirkungen auf die Duisburger Zentrenstruktur oder -entwicklung bzw. die wohnortnahe Versorgung gehabt hätten.
Aufgrund dieser Erfahrungen wurde die Sortimentsliste im Rahmen einer Teilfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes überarbeitet.
Mit der Änderung der Duisburger Sortimentsliste soll zukünftigen Einzelhandelsanfragen mehr Flexibilität bei der Standortwahl ermöglicht werden. Dies betrifft insbesondere die im Rahmen der Teilfortschreibung geänderte Zuordnung der Sortimente Bettwaren (ohne Bettwäsche), Matratzen, Campingartikel (ohne Campingmöbel), Motorradzubehör, Reitsportartikel, Sportgroßgeräte sowie Waffen, Jagdbedarf und Angeln.
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