Der neue Flächennutzungsplan wurde am 24. Februar 2025 vom Rat der Stadt beschlossen. Damit dieser rechtswirksam werden kann, ist nun noch die Genehmigung bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen und bekannt zu machen.
Der momentan immer noch gültige FNP datiert aus dem Jahr 1986. Dass eine Planung von vor beinahe 40 Jahren den Anforderungen von heute nicht mehr gerecht werden kann, liegt auf der Hand.
Mit der FNP-Neuaufstellung bekundet die Stadt Duisburg ihren planerischen Willen für die gesamtstädtische städtebauliche Entwicklung und zeigt auf, für welche Flächen sie eine bauliche Entwicklung anstrebt und welche Flächen von einer Bebauung freizuhalten sind. Zugleich benennt sie die anzustrebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen und legt die Verteilung der verschiedenen Nutzungsarten über das Stadtgebiet fest. Als Entwicklungsrahmen für die verbindliche Bauleitplanung sorgt der FNP dafür, dass sich die kleinräumigen städtebaulichen Planungen in ein gesamtstädtisches Ordnungssystem einfügen. Bebauungspläne sind aus dem FNP zu entwickeln.
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erfolgt in einem förmlichen Verfahren gemäß Baugesetzbuch. Die hier geregelte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden dient dazu, die für die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen erforderliche Kenntnis über möglichst alle relevanten Belange zu erhalten, um so zu einem sachgerechten Ausgleich der Interessens- und Nutzungskonflikte im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens zu gelangen.
Die Beschlussvorlage und der neue FNP können hier eingesehen werden:
Als vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP den Zusammenhang zwischen den übergeordneten Planungen, der Landes- und Regionalplanung, und der verbindlichen Bauleitplanung, den Bebauungsplänen, her.
Dabei stellt der FNP keine verbindliche Rechtsnorm dar, d. h. er wird nicht als kommunale Satzung beschlossen, sondern als verwaltungsinternes Planwerk. Der FNP ist somit nur behördenverbindlich; es können aus ihm keine Ansprüche, z. B. auf eine Baugenehmigung, hergeleitet werden. Erst die Bebauungspläne regeln die Bebaubarkeit einzelner Grundstücke und sind für alle gleichermaßen rechtsverbindlich.
Inhalte des Flächennutzungsplans
Der FNP besteht aus einer Planzeichnung und einer Begründung inklusive Umweltbericht. Die Planzeichnung umfasst einen Hauptplan sowie mehrere Beipläne für eine bessere Lesbarkeit.
Im Zuge der Neuaufstellung wurde der Maßstab des Duisburger FNPs auf 1:20.000 verkleinert und eine Regeldarstellungsschwelle von 2 Hektar eingeführt, um besser dem gesetzlich vorgegebenen Charakter des FNPs als vorbereitendem Bauleitplan zu entsprechen. Dies bedeutet, dass Flächen kleiner als 2 Hektar nur im Ausnahmefall dargestellt werden. Im Zuge der Entfeinerung gehen bspw. kleinere Bauflächen und Baugebiete, Gemeinbedarfsflächen, Ver- und Entsorgungsflächen oder Grün- und Waldflächen unter 2 Hektar in der Darstellung der strukturbestimmenden umgebenden Nutzung auf. Erfahrungsgemäß kommt einzelnen Flächennutzungen unterhalb der Darstellungsschwelle von 2 Hektar in Bezug auf die Größe des Duisburger Stadtgebietes von rund 230 Quadratkilometern keine Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gesamtstadt zu. Der neue FNP kann so seine Funktion als vorbereitender Bauleitplan erfüllen, ohne zugleich für jeden Einzelfall eine planerische Lösung darzustellen.
Die Darstellungen des neuen FNP orientieren sich an den Kategorien der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZV). Folgende Darstellungskategorien liegen dem FNP zugrunde:
die Festlegung von Bauflächen und Baugebieten, differenziert in
Wohnbauflächen,
gemischte Bauflächen,
Sonderbauflächen,
Gewerbe- und Industriegebiete,
die Festlegung von übergeordneten Grünflächen und Grünverbindungen innerhalb des Siedlungsraums,
die Gliederung des landschaftsbezogenen Freiraums in Grünflächen sowie in Flächen für Landwirtschaft und Wald,
die Ausstattung des Gemeindegebiets mit übergeordneten, gesamtstädtisch oder teilräumlich bedeutsamen Einrichtungen des Gemeinbedarfs sowie mit Flächen oder Anlagen der Ver- und Entsorgung,
die Darstellung der für die Anbindung der Ortsteile untereinander und an das übergeordnete Verkehrsnetz wichtigen, örtlichen Hauptverkehrszüge,
die angestrebte Zentrenhierarchie, unterteilt in Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren, sowie die ihnen jeweils zugeordneten, zentralen Versorgungsbereiche.