Erkrankung im Ausland
Ausland
Aufwendungen im Ausland sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist ein Kostenvergleich nicht erforderlich. Bei Behandlungen in anderen Krankenhäusern, sind die Aufwendungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären.
Die entsprechenden Nachweise sind durch den Beihilfeberechtigten zu erbringen. Notwendige Übersetzungskosten sind nicht beihilfefähig.
Private Auslands-Krankenversicherung
Beihilfeberechtigten und / oder deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die ins Ausland reisen, ist zu empfehlen, eine Auslands-Krankenversicherung abzuschließen. Dies ist deshalb geboten, weil
- im Ausland häufig höhere Kosten als im Inland anfallen und grundsätzlich nur die Kosten beihilfefähig sind, die im Inland entstanden wären,
- bei gesetzlich Versicherten es vorkommt, dass ein ausländischer Arzt eine Behandlung nach dem ausländischen Kassenrecht ablehnt und nur privat behandelt oder ein Vertragsarzt nicht erreichbar ist,
- nach dem ausländischen Kassenrecht häufig Selbstbehalte für den Patienten entstehen,
- auch bei einer Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse höhere eigene Aufwendungen verbleiben können,
- mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen nicht abgeschlossen worden sind und die gesetzlichen Krankenkassen daher keine Leistungen erbringen (zum Beispiel Vereinigte Staaten von America, Kanada, Japan, Afrika mit Ausnahme Tunesiens, Israel, Australien, die Länder Osteuropas),
- evtuelle notwendige Rückführungskosten - zum Beispiel mit dem Flugzeug - von den Krankenkassen und auch von der Beihilfe nicht erstattet werden.
Beihilfe beteiligt sich an den Auslandskrankenversicherungsbeiträgen
Bis zu 10 € für jeden Beihilfeberechtigten werden bei der Beihilfe für Auslandskrankenversicherungen als beihilfefähig anerkannt.
Die Beihilfe darf gem. § 12 Abs. 6 BVO NRW zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung, Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Nachweis über die Leistungen der Krankenversicherung usw. ist durch entsprechende Bescheinigungen zu erbringen.