Ambulante Psychotherapie
Genehmigungspflichtiges Verfahren
Ambulante psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - sind innerhalb eines bestimmten Rahmens beihilfefähig.
Es handelt sich hierbei um ein genehmigungspflichtiges Verfahren. Dies bedeutet, dass die ambulante Psychotherapie bei der Beihilfestelle beantragt werden muss.
Sollte eine Therapie ohne vorherige Genehmigung begonnen werden, so sind die entstehenden Aufwendungen für die Sitzungen NICHT beihilfefähig.
Probatorische Sitzungen
Vor Genehmigung der Psychotherapie sind 5 probatorische Sitzungen genehmigungsfrei und dienen dem Kennenlernen des Therapeuten. Bei einer analytischen Psychotherapie erhöht sich die Anzahl der probatorischen Sitzungen auf 8. Sobald diese probatorischen Sitzungen aufgebraucht sind, bedarf es der vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle vor Beginn der anschließenden Behandlung.
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Merkblättern zur ambulanten Psychotherapie der Bezirksregierung Detmold.
Wo bekomme ich die Antragsformulare?
Die notwendigen Vordrucke sind bei der Beihilfestelle anzufordern.